Beschäftigungsverbot

Beschäftigungsverbot

Um das Wohl von Mutter und Kind zu schützen gilt sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt laut Mutterschutzgesetz ein Beschäftigungsverbot. Auf eigenen Wunsch darf eine Frau allerdings in der Zeit vor der Entbindung weiterarbeiten.

Beschäftigungsverbot zum Schutz von Mutter und Kind

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) soll gewährleisten, dass die Gesundheit von Müttern und ihren Kindern durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet wird – und zwar sowohl vor als auch nach der Entbindung. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, einer schwangeren Frau ein Beschäftigungsverbot zu erteilen, wenn ihre Arbeit für sie oder ihr ungeborenes Kind ein Risiko darstellt. Wird ein solches Verbot ausgesprochen, hat der Arbeitgeber der Schwangeren darauf zu achten, dass dieses eingehalten wird. 

Was ist ein individuelles Beschäftigungsverbot?

Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn der Gesundheitszustand der werdenden Mutter es erforderlich macht, dass sie die Arbeit während der Schwangerschaft ruhen lässt. Dies kann zum Beispiel bei einer Risikoschwangerschaft passieren. In diesem Fall muss der behandelnde Arzt das individuelle Beschäftigungsverbot aussprechen, weshalb dieses auch als ärztliches Beschäftigungsverbot bezeichnet wird. Es darf allerdings nur erteilt werden, wenn tatsächlich Anlass zur ärztlichen Sorge besteht. Eine normal verlaufende Schwangerschaft begründet in der Regel kein individuelles Beschäftigungsverbot.

Zudem muss der Arzt angeben, welche Tätigkeiten die Schwangere weiter ausüben darf, damit der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Belastungen am Arbeitsplatz auszuschließen bzw. der Schwangeren eine Tätigkeit zuzuweisen, die sie nicht belastet. Nur wenn dies keine Option ist, darf die Schwangere komplett der Arbeit fernbleiben.

Die gesetzliche Grundlage für das individuelle Beschäftigungsverbot bildet § 16 Abs. 1 MuSchG.

Was versteht man unter einem generellen Beschäftigungsverbot?

Beim generellen Beschäftigungsverbot geht das Risiko während der Schwangerschaft nicht von der Kondition der werdenden Mutter aus, sondern vom Arbeitsplatz selbst. Die offizielle Bezeichnung ist deshalb „betriebliches Beschäftigungsverbot”. Hier ist es der Arbeitgeber, der das Verbot ausspricht, nicht der behandelnde Arzt.

Der Arbeitgeber muss dazu eine Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchführen und die Schwangere von sämtlichen für sie unzulässigen Tätigkeiten ausschließen, indem er entweder ihre Arbeitsbedingungen ändert oder sie an einen anderen Arbeitsplatz versetzt (bei gleicher Bezahlung). Nur wenn beides nicht möglich ist bzw. eine Gefährdung dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein generelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Die werdende Mutter ist damit von jedweder Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz freigestellt.

Unzulässige Tätigkeiten für Schwangere sind vor allem schwere körperliche Arbeiten, der Umgang mit Gefahrstoffen, Akkordarbeit oder Tätigkeiten, bei denen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum generellen Beschäftigungsverbot finden sich in § 13 Abs. 1 MuSchG.

Dürfen Schwangere während eines Beschäftigungsverbots überhaupt nicht arbeiten?

Spricht der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aus, gilt dieses nur für Tätigkeiten, die nach seiner Ansicht eine Belastung für die Schwangere darstellen. Andere Tätigkeiten darf die werdende Mutter somit weiterhin ausführen.

Erteilt der Arbeitgeber ein generelles Beschäftigungsverbot, so gilt auch dieses nur für den besagten Arbeitsplatz und nicht für sämtliche berufliche Tätigkeiten. Daher kann eine Schwangere, die ein generelles Beschäftigungsverbot für ihren Hauptjob erhalten hat, trotzdem noch ihrem Nebenjob nachgehen – es sei denn natürlich, ihr wird auch für diesen ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen.

Bedeutet ein Beschäftigungsverbot finanzielle Einbußen für die werdende Mutter?

Kann eine Schwangere aufgrund eines individuellen oder generellen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten, erhält sie währenddessen kein Arbeitsentgelt. Stattdessen steht ihr von ihrem Arbeitgeber Mutterschutzlohn zu, welcher dem durchschnittlichen Lohn bzw. Gehalt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft entspricht. Begann die Schwangerschaft schon vor Antritt des Arbeitsverhältnisses, wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der ersten drei Beschäftigungsmonate zur Berechnung herangezogen.

Was ist, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot missachtet?

Verstößt ein Arbeitgeber gegen das Mutterschutzgesetz, indem er z. B. die gesetzlichen Vorschriften in Bezug auf ein Beschäftigungsverbot missachtet, kann das Gewerbeaufsichtsamt informiert werden. Dem Arbeitgeber droht dann ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro oder sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Weitere Informationen zum Beschäftigungsverbot für Schwangere finden Sie unter www.arbeitsvertrag.org.

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