Tipps der Woche

    Corona - Welche Kinder dürfen weiterhin in die Notbetreuung?

    Ab morgen sind alle Kitas geschlossen. In Ausnahmefällen ist dennoch eine Notbetreuung in den Kitas möglich. Das Schul- und Sozialreferat hat eine Liste mit Berufsgruppen erstellt, die zur kritischen Infrastruktur gehören:

    • alle Tätigkeiten in Einrichtungen (Krankenhaus, Apotheke, ÄrztInnen…), die der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung und der Versorgung und des Betriebs der Einrichtung dienen
      • alle Tätigkeiten in stationären Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Behindertenhilfe, der Versorgung und des Betriebs der Einrichtung dienen
      • alle Tätigkeiten in stationären Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Kinder- und Jugendhilfe und deren Versorgung und Betrieb dienen
      • alle Tätigkeiten in Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz) und deren Versorgung und Betrieb dienen
      • alle Tätigkeiten in Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Pflege, der Versorgung und des Betriebs dienen
      • alle Tätigkeiten in Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung (insbesondere Sicherheitsbehörden) dienen
      • Tätigkeiten bei Versorgungsbetrieben (Strom, Gas, Wasser, ÖPNV, Telekommunikation, Post, Verkehrsbetriebe), die unabdingbar sind
      • Tätigkeiten bei Entsorgungsbetrieben (Müllabfuhr, etc.), die unabdingbar sind
    • Bäckerei
      • Lebensmittelhandel
      • Metzgereien
      • Lebensmittelerzeugung und -vertrieb
      • zentrale Stellen, die die Handlungsfähigkeit von Staat, Justiz und Verwaltung sicherstellen

    Kinder mit Eltern aus den oben genannten Berufsgruppen erhalten dann eine Notbetreuung, wenn:

    • Beide Erziehungsberechtigte, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende des Kindes, die in den in der Liste genannten Bereichen tätig sind.
    • Die Kinder,
      • keine Krankheitssymptome aufweisen,
      • sich nicht in einem Gebiet aufgehalten haben, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet ausgewiesen ist,
      • und nicht in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer infizierten Person 14 Tage vergangen sind, und
      • eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege besuchen, oder
      • Schüler bis einschließlich 6. Klasse sind.

    Angehörige dieser Berufsgruppen müssen dies in jedem Fall im Laufe des 17.03.2020 in der jeweiligen Einrichtung durch die Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers oder einer Kopie des Dienstausweises nachweisen.

    Bei Sachverhalten, bei denen Unklarheit besteht, ob die Zugehörigkeit zu den Berufsgruppen gegeben ist, kann man sich an den Fachbereich Schule oder an den Fachbereich Jugend und Familie unter kinderbetreuung@stadt.wuerzburg.de wenden.

    Quelle: Pressemitteilung Stadt Würzburg vom 15.03.2020

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